Themen zur Energieeinsparung sind nicht nur in Deutschland wichtig, auch Italien setzt sich für energetische Gebäudesanierung ein.
Die Erleichterung besteht in einem Abzug auf die Einkommensteuer oder Unternehmenssteuern und betrifft im Einzelnen:
- die Verringerung des Energiebedarfs für die Heizung
- die thermische Verbesserung des Gebäudes (Isolierung – Fußböden – Fenster, einschließlich der Einbauten)
- die Installation von Sonnenkollektoren
- Austausch von Winter-Klimaanlagen
- Kauf und die Installation von Sonnenschutzmitteln
- den Kauf und die Installation von Winterklimaanlagen mit Wärmeerzeugern, die mit brennbarer Biomasse betrieben werden
- den Kauf, die Installation und den Einbau von Multimediageräten für die Fernsteuerung von Heizungs-, Warmwasserbereitungs- oder Klimaanlagen in Wohneinheiten
- die Anschaffung und Installation von Mikro-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen als Ersatz für bestehende Systeme
- die Anschaffung von Kondensation-Warmlufterzeugern
- der Ersatz von Winterklimaanlagen durch Hybridgeräte, die aus einer Wärmepumpe mit integriertem Kondensationskessel bestehen
Die Abzüge, die in 10 gleichen Jahresraten aufgeteilt werden, variieren je nachdem, ob die Renovierung eine einzelne Gebäudeeinheit oder eine Eigentumswohnung betrifft und je nach dem Jahr, in dem sie durchgeführt wurden.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Zuschusses ist, dass die Renovierung an bestehenden Gebäuden durchgeführt werden. Sie gelten aber für jede Katasterkategorie, auch ländlicher Art, einschließlich Firmengebäuden.
Der Zuschuss kann für Ausgaben beantragt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 anfallen. Bei den meisten Renovierungsarbeiten beträgt der Abzug 65 %, bei anderen 50 %.
Wie hoch die tatsächlichen Zuschüsse sind, vor allem aber auch die Beantragung der Förderung werden über einen zugelassenen Ingenieur oder Architekten berechnet und beantragt.