Besteuerung von Einkünften bei Lebensmittelpunkt in Italien

Besteuerung von Einkünften bei Lebensmittelpunkt in Italien

Besteuerung von Einkünften bei Lebensmittelpunkt in Italien. Wo müssen Einkünfte versteuert werden, wenn sich der Lebensmittelpunkt in Italien befindet?

Immer wieder werde ich gefragt, wie das mit der Besteuerung von Arbeitslohn ist, wenn man sich auf Sizilien ein Häuschen kauft und trotzdem noch in Deutschland einen Job hat.

Wenn nun also ein Arbeitnehmer von Deutschland nach Italien zieht, mit allem drum und dran, Wohnsitz in Italien usw. und weiterhin für seinen deutschen Arbeitgeber tätig ist, so ist eine Lohnabrechnung in Italien nach italienischem Arbeitsrecht notwendig.


Was bedeutet Lebensmittelpunkt?

Beispiel: Solange die Familie in Deutschland wohnt, besteht bei einer intakten Beziehung (ein Großteil der Familie lebt weiterhin in Deutschland und die Beziehung zur Familie wird aufrecht erhalten), auf jeden Fall befindet sich der Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland, auch wenn ein zweiter Wohnsitz in einem Auslandsstaat registriert wurde.

In diesen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmer die im Ausland erwirtschaftete Entlohnung aufgrund der 183-Tage-Regelung auch dort versteuern muss. Die 183-Tage-Regelung besagt, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland hat und seine Tätigkeit in Italien für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ausübt, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Italien besteuert. Dies aber nur, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält. Dieses Einkommen muss er dann im Heimatstaat, also dort wo er seinen Lebensmittelpunkt hat, erneut erklären.

Da für Deutschland und Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, kann die im Ausland bezahlte Steuer ganz oder zum Teil im Heimatstaat angerechnet werden.

Am besten lässt man sich vom Personalbüro in der Firma beraten, für die man tätig ist.