
Silenzio assenso – die stillschweigende Zustimmung bei Bauanträgen. Was bedeutet das und wann kann man bauen, ohne eine schriftliche Zustimmung des Amtes?
Was bedeutet silenzio assenso – die stillschweigende Zustimmung bei Bauanträgen?
Der Begriff “stillschweigende Zustimmung” oder besser silenzio assenso, bezeichnet ein Verfahren im Verwaltungsrecht, bei dem das Ausbleiben einer Antwort der Behörde auf einen Antrag auf Genehmigung einer Zustimmung gleichkommt.
Das bedeutet, wenn die Gemeindeverwaltung nach Einreichen eines Antrags und dem mitgeteilten Beginn der Bauarbeiten keine Ablehnung erteilt. Damit erlangt der Bauantrag Gültigkeit, sodass der Antragssteller mit den Bauarbeiten beginnen kann.
Das Gesetz 241/1990, welches das Verfahren der stillschweigenden Zustimmung regelt, entlastet die Verwaltung und beschleunigt den Baubeginn.
Welches sind die Fristen?
Die Frist beginnt ab dem Tag zu laufen, an dem die Verwaltung den Antrag des Bauherrn erhalten hat.
In der Regel beträgt die Wartezeit für die stillschweigende Zustimmung 30 Tage, kann sich in bestimmten Fällen aber auf bis zu 90 Tage belaufen.
Ungeachtet der stillschweigenden Zustimmung ist das Bauamt verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen nach Antragsstellung eine Erklärung über die Verfahrensdauer abzugeben, wenn keine weiteren Unterlagen erforderlich sind oder keine Ablehnung erfolgt ist. Sind zusätzliche Unterlagen erforderlich, wird der Bauherr in der gleichen Frist benachrichtigt oder eine Ablehnung ausgesprochen.
Für wen gilt die stillschweigende Zustimmung?
Die stillschweigende Zustimmung gilt nur für private Bauherren.
Welche Ausnahmen gibt es?
Die stillschweigende Zustimmung gilt nicht für:
- Kulturelles Erbe
- Umweltschutz / Gefahrenabwehr
- Grundwasser betreffende Bauvorhaben
- Landesverteidigung
- Öffentliche Sicherheit
- Einwanderung
- Asyl und Staatsbürgerschaft
Nachbarn, die Einspruch gegen die Arbeiten erheben wollen, haben bis zu 60 Tage nach Beginn der Arbeiten Zeit, um einen Einspruch einzureichen.
Fehlen die Voraussetzungen für ein baurechtliches Einschreiten, liegt keine stille Zustimmung vor, sondern ein baurechtlicher Missbrauch aufgrund eines rechtswidrigen Verfahrens. Dies gilt, es sei denn, es liegen umweltbezogene, landschaftliche oder kulturelle Zwänge vor, für die besondere Vorschriften gelten.